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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2015.130 (AG.2016.12))

Zusammenfassung des Urteils BES.2015.130 (AG.2016.12): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer erstattete eine Strafanzeige wegen Körperverletzung, nachdem er auf nassen Tramschienen gestürzt war. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Strafanzeige ab, da die Straftatbestände nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine konkreten verdachtsbegründenden Tatsachen vorlagen. Das Gericht entschied, dass die Nichtanhandnahmeverfügung rechtmässig war und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2015.130 (AG.2016.12)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.130 (AG.2016.12)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.130 (AG.2016.12) vom 15.12.2015 (BS)
Datum:15.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Strasse; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Strasse; Fahrrad; Verfahren; Schiene; Stadt; Basel; Strassenbelag; Tramschiene; Basel-Stadt; Verfahrens; Anfangsverdacht; Unfall; Schienen; Unterlassung; Tiefbauamt; Verfügung; Kanton; Klybeckstrasse; Entscheid; Gericht; Verdacht; Untersuchung
Rechtsnorm: Art. 2 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:137 IV 219;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2015.130 (AG.2016.12)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.130


ENTSCHEID


vom 15. Dezember 2015


Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Anzeigesteller


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Unbekannt (Tiefbauamt Basel-Stadt) Beschwerdegegnerin 2


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. August 2015


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 6. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Unbekannt (Kanton Basel-Stadt) wegen Körperverletzung. Diese begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er am 8. Mai 2015 mit dem Fahrrad um 19.30 Uhr auf der Klybeckstrasse stadtauswärts auf die Kreuzung Offenburgerstrasse / Amerbachstrasse nach links habe abbiegen wollen und ihm beim Überqueren des Tramtrassees das Vorderrad weggerutscht sei, weshalb er sich schmerzhafte Rippenprellungen, eine Hüftprellung und wochenlange beträchtliche Schmerzen zugezogen habe. Da grössere Stellen des Asphaltes abgebrochen gewesen seien, habe sein Vorderrad auf der Schiene keinen Halt gefunden. Obwohl den Behörden die Werkmängel bekannt gewesen seien, sei die Unfallstelle nicht saniert und damit die Gefährdung von Personen in Kauf genommen worden, weshalb von einem eventualvorsätzlichen Unterlassen auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 28. August 2015 auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21. September 2015 vernehmen lassen und unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingaben vom 23. November und 8. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer hierzu repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§4 lit.b und §17 lit.a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §73a Abs.1 lit.a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl. AGE BES.2014.167 vom 20. September 2015 E. 1).


2.

Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst hervorgeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos scheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf; vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1).


3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine strafbare Sorgfaltspflichtsverletzung seitens des Strassenunterhaltsdiensts vorliege. Da der Beschwerdeführer bei seinem Abbiegemanöver offensichtlich dem Strassenzustand - insbesondere den nassen Tramschienen - nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt und dadurch die Beherrschung über sein Fahrrad verloren habe, habe er sich den Unfall selbst zuzuschreiben. In der Stadt sei erfahrungsgemäss mit Unebenheiten im Fahrbahnbelag zu rechnen und seien solche auch bei Nässe gut sichtbar. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass auf der Kreuzung Klybeckstrasse / Offenburgerstrasse der Strassenbelag neben einer Tramschiene grossflächig ausgebrochen sei und der Asphalt an der fraglichen Stelle die Schiene um 3-4 cm überrage. Dies habe dazu geführt, dass die Asphaltfläche zur Sprungschanze und die Tramschiene zur Landefläche mutiert seien. Das Vorderrad eines Fahrrads verliere an der fraglichen Stelle den Bodenkontakt und lande auf den Tramschienen, wo es wegrutsche. Ein Sturz danach sei unvermeidlich. Das Geschehen sei mit einer Fahrt auf Glatteis vergleichbar, mit dem Unterschied, dass im Sommer niemand mit einer solchen Gefährdung rechnen müsse. Die Planierung des Asphalts 3-4 cm über dem Niveau der Schienen sei mutmasslich bereits bei Erstellung mangelhaft, zumal Schienen im übrigen Gebiet der Stadt auf dem Niveau des Strassenbelages verlegt worden seien. Die Klybeckstrasse gelte denn auch im Tiefbauamt und bei den basel-städtischen Verkehrsbetrieben, wie den Medien zu entnehmen war, als Sanierungsfall. Dennoch seien lebensgefährliche Mängel offenbar nicht behoben worden. Der fragliche Mangel bestehe jedenfalls auch 4 Monate nach dem Unfall unverändert, was darauf schliessen lasse, das jeglicher Wille zur Kontrolle und Mängelbehebung fehle, womit eine eventualvorsätzliche Unterlassung vorliege, welche das Leben von Radfahrern gefährde. Dem Vorwurf der Nicht-Beherrschung des Fahrrads hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er 19 Jahre an der [ ]strasse [ ] wohne und die Verkehrssituation dort kenne, nasse Tramschienen grundsätzlich gefahrlos mit dem Fahrrad überfahren werden könnten und er seit Jahrzenten das Fahrradfahren auch bei Regen beherrsche. Es sei einem Radfahrer unmöglich, bei voller Konzentration auf das Verkehrsgeschehen den Strassenbelag nach gefährlichen Mängeln abzusuchen und es seien Ausweichmanöver auf einer stark befahrenen Strasse ohnehin ausgeschlossen. Ein gefährlicher Mangel, welcher gut sichtbar sei und nicht behoben werde, führe grundsätzlich zur strafrechtlichen Verantwortung.


3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 mit seinem Fahrrad auf der Höhe der Klybeckstrasse gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der eingetretene Verletzungserfolg die Folge der Nichtbehebung eines Mangels des Strassenbelags durch die zuständigen kantonalen Stellen und damit einer Unterlassung gewesen sei. Zur Diskussion steht der Tatbestand der eventualvorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassung, mithin ein unechtes Unterlassungsdelikt. Dass auch das Unterlassen mit Bezug auf die Behebung eines Werkmangels eine strafrechtliche Verantwortung mit sich bringen kann, ist nicht auszuschliessen. Eine Verurteilung käme jedoch insoweit nur in Betracht, als auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, der sog. Garantenstellung, die Pflicht (Garantenpflicht) zu entsprechendem Handeln bestanden hat (BGer 6S.87/2003 vom 6. Juni 2003 E. 1.1). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf eine vom Tiefbauamt des Kantons Bern herausgegebene Arbeitshilfe mit dem Titel Anlagen für den Veloverkehr, in welcher in Ziff. 5.3.4, Querung mit dem Schienenverkehr, festgehalten werde, dass bei Querungen mit dem Schienenverkehr darauf zu achten sei, [ ] dass die Schienenoberkante und die Oberkante des Strassenbelags auf gleichem Niveau liegen. Mit Bezug auf eine allfällige Haftung des Werkeigentümers gilt es allerdings auch zu beachten, dass von jedem Verkehrsteilnehmer ein gewisses Mass an Aufmerksamkeit erwartet werden darf. Es kann vom kantonalen Strasseneigentümer jedenfalls nicht erwartet verlangt werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGer 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3, mit Hinweisen).

Wie es sich mit der materiellrechtlichen Seite des Verdachts im Einzelnen genau verhält, braucht nicht abschliessend erörtert zu werden. Im Zeitpunkt der Strafanzeige lagen nämlich auch keine konkreten verdachtsbegründenden Tatsachen vor, die eine Zurechenbarkeit und Individualisierung des Delikts überhaupt ermöglicht hätten und die Staatsanwaltschaft hätten veranlassen müssen, ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere Untersuchungsmassnahmen anzuordnen. Alleine aufgrund des Polizeirapports und der Schilderung in der Strafanzeige konnte jedenfalls noch kein solcher Anfangsverdacht bejaht werden. Aber selbst wenn man einen Anfangsverdacht bejaht hätte, hätte das Verfahren angesichts der dürftigen Beweissituation nicht fortgeführt werden dürfen. Einerseits hätte sich die genaue Ursache des Sturzes nämlich nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren lassen. Andererseits wäre auch nicht nachweisbar gewesen, dass dem Tiefbauamt bekannt war, dass Mängel bestanden, welche die Sicherheit der Strassenbenützer in Frage stellen. Der Beschwerdeführer konnte weder das eine noch das andere substantiieren, geschweige denn belegen. Erschwerend kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Strafanzeige auch nicht mehr hätte festgestellt werden können, dass der Unfall nicht auf Selbstverschulden beruhte. Es fehlte mithin auch an verdachtsbegründenden Indizien für die Kausalität der Unterlassung für den tatbestandsmässigen Erfolg. Es konnte jedenfalls nicht mehr sicher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem Abbiegemanöver dem Strassenzustand - insbesondere den nassen Tramschienen - nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt und dadurch die Beherrschung über sein Fahrrad verloren hat. Nach der Aktenlage wäre die Angelegenheit mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch einem vergleichbaren Entscheid des Sachgerichts abgeschlossen worden (vgl. BGer 1B_368/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4). Dass - wie vom Beschwerdeführer mit unaufgefordertem Schreiben vom 8. Dezember 2015 geltend gemacht - inzwischen in einer Entfernung von 50 bis 100 m von der Unfallstelle der Strassenbelag erneuert wurde, vermag daran nichts zu ändern.


4.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art.428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.-.



Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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